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Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
alle zwischen Domeniceau | BDes. Dominik Welters
(Designer) und seinem Auftraggeber abgeschlossenen
Verträge. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart,
wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach
dem Zugang widerspricht.
Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis
auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit vorsorglich
widersprochen. |
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1.
Urheberschutz und Nutzungsrechte |
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1.1.
Regelfall: das Auftragswerk
Der einem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag
(Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des
in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung
von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten Vorschriften
des Werksvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
Ausnahmefall: das Angebotswerk
Das Merkmal des Angebotswerkes besteht darin, dass es
inhaltlich auf einen bestimmten Verwerter und dessen Produkte
ausgerichtet ist und dass es der Urheber aus eigenem Antrieb
in der Absicht geschaffen hat, es Verwertern zur Nutzung
anzubieten. Bei der Übernahme des Angebotswerkes
zur Nutzung kommt ein Lizenzvertrag zustande. Die Aufforderung
eines Verwerters an den Urheber, das Angebotswerk umzuarbeiten
oder zu ergänzen (z.B. eine Rapportzeichnung anzufertigen),
löst einen ergänzenden Werkvertrag aus.
Angebotswerke haben begrenzte Bedeutung in den Bereichen
Textildesign und verwandte Gebiete, Fotodesign und Pressezeichnung,
wo sie aufgrund der Verwertungsmöglichkeiten traditionell
üblich und von den Urhebern und Verwertern anerkannt
sind. In allen anderen Fällen ist eine kostenlose
Vorlage von Entwürfen ausgeschlossen; Ausnahmen hiervon
bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
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1.2.
Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber
dem Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 200
Prozent der vereinbarten Vergütung zu zahlen. |
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1.3.
Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Designers
sind als persönliche geistige Schöpfungen durch
das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch
dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG
erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht
ist. |
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1.4.
Ohne Zustimmung des Designers dürfen seine Arbeiten
einschließlich der Urheberbezeichnungen weder im
Original noch bei der Reproduktion geändert werden.
Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig. |
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1.5.
Die Werke des Designers dürfen nur in der vereinbarten
Nutzungsart, zu dem vereinbarten Zweck in dem vereinbarten
Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung
gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber
bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht,
die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden,
erwirbt der Auftraggeber bzw. Verwerter mit der Zahlung
des Regelhonorars. |
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1.6.
Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen
(z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig;
sie bedürfen der Einwilligung des Designers. |
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1.7.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte
an Dritte bedarf der Einwilligung des Designers. |
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1.8.
Über den Umfang der Nutzung steht dem Designer ein Auskunftsanspruch zu. |
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1.9.
Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken
(Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden bzw.
die Arbeiten mit seinem Logo / Link (zu seiner Domain)
zu signieren. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf
Namensnennung / Signierung / Linksetzung, ist er verpflichtet,
dem Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100
% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt
bleibt das Recht des Designers, bei konkreter Schadensberechnung
einen höheren Schaden geltend zu machen. |
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2.
Honorar |
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2.1.
Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des
Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für
diese Leistung berechnet der Designer:
+ das Regelhonorar für die genutzte
Entwurfsarbeit
+ das Werkzeichnungshonorar
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2.2.
Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus
und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet
der Designer ein Abschlagshonorar. |
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2.3.
Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach
den Honorarempfehlungen des BDG (Bund Deutscher Grafik-Designer). |
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2.4.
Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie
Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich. |
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2.5.
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen,
gestalterischen und anderen Gründen haben keinen
Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein
Miturheberrecht, es sei denn, dass sie ausdrücklich
vereinbart worden sind. |
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2.6.
Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig;
sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen
abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils
bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich
die Ausführung eines Auftrages über einen längeren
Zeitraum, so kann der Designer Abschlagszahlungen entsprechend
dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. |
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2.7.
Honorare sind Nettobeträge. |
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3.
Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten |
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3.1. Die Änderung von Entwürfen,
die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die
Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen
(Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.)
werden nach Zeitaufwand gesondert abgerechnet.
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3.2.
Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten
entstehende Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenproduktionen,
Layoutsatz) sind zu erstatten. |
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3.3.
Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber
bzw. dem Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags
oder der Nutzung erforderlich sind, werden Kosten und
Spesen berechnet. |
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3.4.
Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen,
Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen (z.B. Lithografie,
Druckausführung, Versand) nimmt der Designer nur
aufgrund einer mit dem Auftraggeber bzw. Verwerter getroffenen
Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor. |
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3.5. Soweit der Designer auf Veranlassung
des Auftraggebers bzw. Verwerters Fremdleistungen im eigenen
Namen vergibt, stellt der Auftraggeber bzw. Verwerter
den Designer von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten
frei. |
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3.6.
Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren
Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach
Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten
sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer
zu entrichten sind. |
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4.
Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr |
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4.1.
An den Arbeiten des Designers werden Nutzungsrechte eingeräumt,
ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
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4.2.
Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt
an den Designer zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich
eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. |
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4.3.
Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf
Gefahr und für Rechnung des Auftragebers bzw. Verwerters. |
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4.4.
Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder
Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen,
die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. |
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5.
Herausgabe von Daten |
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5.1. Der Designer ist nicht verpflichtet,
Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht
der Auftraggeber, dass der Designer ihm Datenträger,
Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies
schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
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5.2.
Hat der Designer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien
und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese
nur mit Einwilligung des Designers verändert werden. |
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5.3.
Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern,
Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber. |
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5.4.
Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern,
Dateien und Daten. Die Haftung des Designers ist ausgeschlossen
bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die
beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen. |
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6.
Korrektur und Produktionsüberwachung |
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6.1.
Vor Produktionsbeginn sind dem Designer Korrekturmuster
vorzulegen. |
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6.2.
Die Produktion wird vom Designer nur aufgrund einer besonderen
Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung,
so ist er ermächtigt, erforderliche Entscheidungen
zu treffen und Weisungen zu erteilen. |
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7.
Haftung |
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7.1. Eine Haftung für die wettbewerbs-
und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeit
wird vom Designer nicht übernommen; gleiches gilt
für die Schutzfähigkeit.
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7.2.
Der Auftraggeber bzw. Verwerter übernimmt mit der
Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die
Richtigkeit von Bild und Text. |
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7.3.
Soweit der Designer auf Veranlassung des Auftraggebers
bzw. Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf
dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für
die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten
Leistungserbringer. |
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7.4.
Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung
obliegt dem Auftraggeber bzw. Verwerter. Delegiert der
Auftraggeber bzw. Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe
in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Designer, stellt
er ihn von der Haftung frei. |
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7.5.
Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung
des Designers nicht ausgeschlossen. |
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7.6.
Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind
innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung schriftlich beim
Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß
und mängelfrei abgenommen. |
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8.
Belegexemplare |
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8.1.
Von vervielfältigten Werken sind dem Designer mindestens
10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen,
die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf. |
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9.
Gestaltungsfreiheit |
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9.1.
Für den Designer besteht im Rahmen des Auftrages
Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während
oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die
Mehrkosten zu tragen. |
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9.2.
Die dem Designer überlassenen Vorlagen (z.B. Texte,
Fotos, Muster) werden unter der Vorraussetzung verwendet,
dass der Auftraggeber bzw. Verwerter zur Verwendung berechtigt
ist. |
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9.3.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags
aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der
Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. |
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10.
Erfüllungsort |
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10.1.
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des
Designers. |
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11.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen |
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11.1.
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer voran stehender
Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung
ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten
wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht. |
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Stand:
März 2005 |
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